[ Auszug: (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die
Verbindlichkeiten können ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]