[ Auszug: Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten
beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390
ausgeglichen.
... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]