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BGB § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

BGB § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

[ Auszug: Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.  ... ]