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BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall

BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall

[ Auszug: (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des ... ]