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BGB § 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen

BGB § 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen

[ Auszug: Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die  ... ]