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BGB § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

BGB § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

[ Auszug: Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflic ... ]