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BGB § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

BGB § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

[ Auszug: (1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der  ... ]