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BGB § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit

BGB § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit

[ Auszug: Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der  ... ]