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BGB § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
[ Auszug: Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Zugewinngemeinschaft ] [ BGB Vermögensverwaltung ] [ BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen ] [ BGB Genehmigung von Verträgen ] [ BGB Einseitige Rechtsgeschäfte ] [ BGB Geltendmachung der Unwirksamkeit ] [ BGB Verfügungen über Haushaltsgegenstände ] [ BGB Ersatz von Haushaltsgegenständen ] [ BGB Zugewinnausgleich im Todesfall ] [ BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen ] [ BGB Zugewinn ] [ BGB Anfangsvermögen ] [ BGB Endvermögen ] [ BGB Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens ] [ BGB Verzeichnis des Anfangsvermögens ] [ BGB Ausgleichsforderung ] [ BGB Auskunftspflicht ] [ BGB Anrechnung von Vorausempfängen ] [ BGB Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit ] [ BGB Stundung ] [ BGB Übertragung von Vermögensgegenständen ] [ BGB Berechnungszeitpunkt bei Scheidung ] [ BGB Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben ] [ BGB Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen ] [ BGB Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich ] [ BGB Eintritt der Gütertrennung ] [ BGB Sicherheitsleistung ] [ BGB Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte ]