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BGB § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen

BGB § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen

[ Auszug: (1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des  ... ]