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BGB § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot

BGB § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot

[ Auszug: (1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur di ... ]