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BGB § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen

BGB § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen

[ Auszug: (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. ... ]