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BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

[ Auszug: (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welche ... ]