[ Auszug: (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung
vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die
Unterschrift des Erklären ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]