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BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

[ Auszug: (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.  ... ]