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BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

[ Auszug: (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber ... ]