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BGB § 121 Anfechtungsfrist

BGB § 121 Anfechtungsfrist

[ Auszug: (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungs ... ]