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BGB § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks

BGB § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks

[ Auszug: (1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteil ... ]