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BGB § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers

BGB § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers

[ Auszug: (1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. ... ]