[ Auszug: (1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im §
1170 für die Ausschließung ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]