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BGB § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

BGB § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

[ Auszug: (1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.  ... ]