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BGB § 1102 Befreiung des Käufers

BGB § 1102 Befreiung des Käufers

[ Auszug: Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete  ... ]