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BGB § 1101 Befreiung des Berechtigten

BGB § 1101 Befreiung des Berechtigten

[ Auszug: Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus d ... ]