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BGB § 1100 Rechte des Käufers

BGB § 1100 Rechte des Käufers

[ Auszug: Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die  ... ]