[ Auszug: (1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten
bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht
kann auch ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]