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BGB § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts

BGB § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts

[ Auszug: (1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch  ... ]