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BGB § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

BGB § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

[ Auszug: Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erb ... ]