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BGB § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

BGB § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

[ Auszug: (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ... ]