[ Auszug: (1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der
Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs
hat er dem Beste ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]