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BGB § 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen

BGB § 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen

[ Auszug: (1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Beste ... ]