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BGB § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers

BGB § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers

[ Auszug: (1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Anse ... ]