[ Auszug: (1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der
Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der
Miteigentümer in Anse ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]