[ Auszug: Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch
Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem
Eigentümer oder dem Bestell ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]