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BGB § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

BGB § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

[ Auszug: Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Bestell ... ]