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BGB § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs

BGB § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs

[ Auszug: Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Üb ... ]