Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs

BGB § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs

[ Auszug: (1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen  ... ]