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BGB § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

BGB § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

[ Auszug: (1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar: ... ]