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BGB § 1058 Besteller als Eigentümer

BGB § 1058 Besteller als Eigentümer

[ Auszug: Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher w ... ]