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BGB § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs

BGB § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs

[ Auszug: (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für ... ]