[ Auszug: (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs
hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des
Nießbrauchs die für ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]