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BGB § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

BGB § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

[ Auszug: (1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben. ... ]