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BGB § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar

BGB § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar

[ Auszug: (1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer  ... ]