[ Auszug: Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer
des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit
Ausschluss der au ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]