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BGB § 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung

BGB § 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung

[ Auszug: (1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehe ... ]