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BGB § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers

BGB § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers

[ Auszug: (1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn  ... ]