[ Auszug: (1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen
Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu
bringen, wenn ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]