[ Auszug: Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene
außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu
diesem Zwecke inn ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]