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BGB § 1043 Ausbesserung oder Erneuerung

BGB § 1043 Ausbesserung oder Erneuerung

[ Auszug: Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke inn ... ]