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BGB § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers

BGB § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers

[ Auszug: Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gege ... ]