[ Auszug: Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen
Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit
ob, als ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]