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BGB § 1039 Übermäßige Fruchtziehung

BGB § 1039 Übermäßige Fruchtziehung

[ Auszug: (1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß  ... ]