[ Auszug: (1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im
Übermaß ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]