[ Auszug: Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und
der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses
der Sachen ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]