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BGB § 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis

BGB § 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis

[ Auszug: Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen  ... ]