[ Auszug: Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist
erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und
beide darüber einig sind, ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]