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BGB § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

BGB § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

[ Auszug: (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen ( ... ]