[ Auszug: (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der
Sache zu ziehen ( ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]