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BGB § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer

BGB § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer

[ Auszug: (1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, ... ]