Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

[ Auszug: (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitig ... ]