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BGB § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs

BGB § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs

[ Auszug: (1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundst ... ]