[ Auszug: Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend
machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen
genehmigt ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]